Neue Richtlinien für Hundehalter in Nofels und Feldkirch

21.10.2016 00:31

Derzeit heiß diskutiert wird die neuen geplanten Richtlinien für die Hundehalten in Feldkirch - siehe unten: (falls es Neuigkeiten gibt sind wir natürlich gleich oline)

Meldungen über Wildrisse, Belästigungen durch Hunde aufgrund von Verkotungen und Beschwerden von Seiten der Jogger, Spaziergänger, Fahrradfahrer, Jäger, Fischer, Naturschützer, Tierschützer und Landwirte haben zu einer neuen Hundeverordnung in der Stadt Feldkirch geführt.

Bereits im Jahr 2006 beschloss die Stadtvertretung von Feldkirch eine ortspolizeiliche Verordnung, in der auch Regelungen in Bezug auf die Hundehaltung und Führung festgelegt wurden. Es wurde die „virtuelle Leine“ eingeführt sowie auf ein gemeinsames Miteinander all jener gehofft, die öffentliche Räume nutzen. Ebenso wurde eine Öffentlichkeitskampagne durchgeführt. Trotz dieser Maßnahmen verschärften sich die Probleme im Laufe der letzten zehn Jahre.
Nun hat die Stadtvertretung in ihrer letzten Sitzung neue Richtlinien beschlossen.

Überblick
Künftig gelten für Hundebesitzer auf dem gesamten Gemeindegebiet von Feldkirch folgende Regelungen:
• Hundehalter sind verpflichtet, durch ihren Hund verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
• Das Mitführen von Hundekotsäckchen ist verpflichtend und muss bei einer Kontrolle nachgewiesen werden.

Hunde dürfen sich an folgenden Orten nicht aufhalten:
• Auf Vorplätzen und Spielplätzen von Kindergärten, auf Friedhöfen, beim Egelsee, bei öffentlich zugänglichen Baggerseen zur Badesaison (1. Mai bis 30. September) inklusive den dazu gehörigen Liegewiesen und Zugängen.

Hier dürfen Hunde nur an der kurzen Leine (maximal 1,5 Meter) geführt werden:
• In Fußgängerzonen, auf Schulplätzen, in Fitnessparcours oder sonstigen Freizeit- und Sportanlagen, in Wartebereichen von Haltestellen und auf gekennzeichneten Rad- und Gehwegen. 
• Beim Ausführen von zwei oder mehreren Hunden durch eine Person, haben alle an der kurzen Leine geführt zu werden.
• In land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebieten sowie in den Naturschutzgebieten.

Hier dürfen Hunde nicht frei laufen:
• Im gesamten Wohngebiet im Raum Feldkirch (siehe Plan)
• Nicht als „freilaufend“ gelten Hunde, die an der Leine, „bei Fuß“ oder an der virtuellen Leine geführt werden (im unmittelbaren Einwirkungsbereich, maximal 20 Meter entfernt, der Hund kommt auf Kommando jederzeit zurück und belästigt oder behindert keine Personen).
• In Begegnungssituationen mit anderen Hunden oder Personen ist der Hund sicher abzurufen und vorübergehend „bei Fuß“ oder an der Leine zu führen.
Ausnahmen: in „Hundetreffs“, „Flanierzonen“ oder für Gebrauchshunde (z. B. Jagd-, Lawinen-, Such- und Assistenzhunde).

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist, ein Tier in Obhut hat oder es führt. 

>> Plan zur Hundeverordnung

>> Hundeverordnung

(Quelle feldkirch.at)

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